AGB

1. Vertragsabschlüsse und Auftragsabwicklung

Für das Zustandekommen von Verträgen mit der Agentur bedarf es der Schriftform. Auftragserteilung und Änderungen an bereits beauftragten Leistungen, die nicht auf einem schriftlichen Angebot der Agentur basieren, werden erst mit einer schriftlichen Bestätigung seitens der Agentur verbindlich. Unmittelbar mit dem Versand dieser Bestätigung wird mit der Ausführung begonnen.

Erteilte Aufträge können in Teilen oder gesamt nur mit schriftlicher Zustimmung der Agentur storniert werden. Leistungen, die im Rahmen stornierter Aufträge bereits erbracht wurden, rechnet die Agentur in vollem Umfang ab. Stornierte Leistungen werden dem Auftraggeber mit einer Nettopauschale von 20% der Angebotssumme in Rechnung gestellt.

2. Rechte am geistigen Eigentum

Die gesetzlichen Rechte an den Agenturleistungen, wie z.B. Konzepte, Ideen, Entwürfe und deren Umsetzung verbleiben in allen Formen der Darstellung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, bei der Agentur.

Mit der kompletten Bezahlung einer Leistung gehen die Nutzungsrechte nur im Umfang des Angebotes und der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber über. Diese sind mit dem Rechnungsbetrag abgegolten.

3. Eigentumsvorbehalt

Die von der Agentur erbrachten Leistungen bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung, Eigentum der Agentur. Die Nutzungsrechte gehen im vereinbarten Umfang ebenfalls erst nach vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber über.

4. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit

Die angegebenen Liefertermine werden als verbindlich betrachtet, wenn diese ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die komplette Leistung oder Teilauflagen dieser Leistung, bis zum genannten Termin zum Versand aufgegeben wurden.
Die Art der Lieferung wird, falls nicht anderweitig vereinbart, durch die Agentur festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch in einer vom Auftraggeber festzusetzenden Versicherungssumme abgeschlossen. Anfallende Lieferkosten trägt der Auftraggeber.

Die Agentur behält sich produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% vor. Diese werden gemäß Angebot dem Auftraggeber in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.

Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
Die Agentur haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des auf den Vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Weitergehende Ansprüche des Agenturkunden sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist tritt Verzug erst durch schriftliche Mahnung des Auftraggebers ein. Bei Verzug kann der Auftraggeber nach dem erneuten Überschreiten einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Die Agentur haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Agentur ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Agenturkunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Agenturkunden  zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Agenturkunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Preise

Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Vorlage des Angebots, hat die Agentur mit der Auftragserteilung das Recht zur Nachkalkulation.

Leistungen, die die Agentur von Zulieferern zukauft, werden erst unmittelbar vor dem Produktionsbeginn beauftragt. Kommt es bei der Auftragserteilung zu Preiserhöhungen gegenüber dem Angebot, so werden diese dem Auftraggeber weiter berechnet.

Werden vom Auftraggeber zur gelieferten Leistung zusätzliche Alternativen gewünscht, wird diese Zusatzleistung auf der Grundlage des Angebots nach Umfang und Aufwand gesondert berechnet.

Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6. Lizenzgebühren

Tatsächlich anfallende Lizenzgebühren für jede Art von fremdbezogenem Ton-, Bild- und Gestaltungsmaterial werden dem Kunden ohne Aufpreis in der Höhe weiter berechnet. Die in den Angeboten ausgewiesenen Lizenzgebühren stellen lediglich eine Kalkulationsgröße dar.

Der Auftraggeber ist bei eigenständiger Weiternutzung von fremdbezogenem Ton-,Bild-, Gestaltungsmaterial, z.B. durch Nachdruck oder Nachproduktion einer Auflage, verpflichtet, die Lizenzgebühren direkt an den Lizenzgeber abzuführen.

7. Zahlungsbedingungen

Erbrachte Teilleistungen können von der Agentur nach Fertigstellung abgerechnet werden.

Der Zahlungsausgleich des Rechnungsbetrages hat, wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, sofort zu erfolgen.

Das Zurückhalten von Zahlungen und Aufrechnen von Verbindlichkeiten mit Gegenansprüchen seitens des Auftraggebers ist nur statthaft, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden bzw. unstreitig sind.

8. Beauftragung und Abrechnung von Fremdleistungen

Die Beauftragung von Zulieferbetrieben mit Fremdleistungen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, erst nach Zahlungseingang einer entsprechenden Vorabrechnung an den Agenturkunden. Die Rechnungssumme entspricht den vorab kalkulierten Angebotsposten. Eine abschließende Rechnungsstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten von Fremdleistungen erfolgt nach Rechnungseingang der Zulieferer. Verzögerungen aufgrund verspäteter Zahlungen verlängern entsprechend die Lieferfristen.

9. Haftungsbeschränkung

1) Die Agentur haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Agentur oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Agentur nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, [oder] wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten [oder soweit die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat]. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 4.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Agenturkunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Produktionsmittel, die zur Produktion von Werbematerialien hergestellt werden, wie z. B.  Druckfilme, Satzdaten oder Fotomaterial werden nur auf schriftliche Weisung des Auftraggebers gelagert. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Beschädigung oder Verlust.
Dem Auftraggeber obliegt die Prüfung der Werbemaßnahmen hinsichtlich der branchenspezifischen Wettbewerbsbestimmungen und den jeweils geltenden Gesetzen. Die Agentur übernimmt keine Haftung für Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen.
Die Agentur wird vom Auftraggeber von Urheberrechtsansprüchen Dritter für angelieferte Vorlagen freigestellt. Eine Prüfung hinsichtlich Urheberrechtsansprüchen obliegt dem Auftraggeber.
Diese Beschränkung des Abs. 4 gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Agenturkunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Beanstandungen und Gewährleistungen

Entstehen wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistung bzw. Lieferung Beanstandungen, so müssen diese spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Agentur angezeigt werden, bei verdeckten Mängeln unverzüglich nach deren Aufdecken.

Bei einer fristgerechten und berechtigten Beanstandung hat die Agentur die Wahl, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Preisminderung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Wird seitens des Auftraggebers kein Gebrauch von seinem Recht auf Rücktritt oder Preisminderung gemacht, steht es der Agentur frei, ihrerseits vom Vertrag zurückzutreten.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für die vertragliche Bestimmung gilt deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Gerichtsstand ausschließlich der für die Agentur zuständige Gerichtsbezirk, wenn der Vertragspartner Vollkaufmann ist.

12. Schlussbestimmung

Jegliche Geschäftsabschlüsse mit der Agentur basieren grundsätzlich auf diesen AGB. Dieses gilt auch für alle nachfolgenden Geschäftsvorgänge, bei denen nicht explizit auf die AGB der Agentur verwiesen wird.

Die Agentur stimmt entgegenstehenden AGB der Geschäftspartner einzig in Schriftform zu. Eine stillschweigende Anerkennung der AGB und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, z.B. durch eine Gegenbestätigung unter Hinweis auf anderslautende AGB bzw. Einkaufsbedingungen, findet, auch bei unterlassenem Widerspruch seitens der Agentur, nicht statt.

Vereinbarte Änderungen an der AGB der Agentur werden nur in schriftlicher Form wirksam.

Falls Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sind oder werden, bleiben alle weiteren Punkte bestehen und stellen damit die Grundlage der Geschäftsbeziehung dar.

 

Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt.

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